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Mehr Geld für Arbeitnehmer

So profitieren Sie von der Erhöhung des Arbeit­nehmer­pausch­betrags 2023

20.03.23 / Unternehmen


Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz der Bundesregierung wurde für das Jahr 2023 die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags beschlossen. Aber was bedeutet das genau und wer profitiert davon? Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie wissen sollten:

Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch als Werbungskostenpauschale bekannt, ist ein Betrag, der allen Arbeitnehmern vom Finanzamt als pauschale Steuervergünstigung gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Dieser Betrag bezieht sich auf das gesamte Jahr und wird automatisch von den monatlichen Einkünften abgezogen. Das bedeutet, dass ein bestimmter Betrag steuerfrei bleibt und somit mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.

Werbungskosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmern durch ihre Arbeit entstehen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsmittel wie Laptops, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung, Kontoführungsgebühren und Fahrtkosten.

Vor 2022 gewährte das Finanzamt automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Im Mai 2022 wurde dieser Betrag im Rahmen eines ersten Entlastungspakets um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Diese Erhöhung galt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Für das Jahr 2023 hat die Bundesregierung im Rahmen eines dritten Entlastungspakets eine weitere Erhöhung des Betrags für Werbungskosten beschlossen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um weitere 30 Euro auf 1.230 Euro steigen.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag gilt nur für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Das bedeutet, dass er nur für Menschen in einem Angestelltenverhältnis angewendet werden kann und nicht auf Einnahmen aus Selbstständigkeit, Vermietung oder Verpachtung angewendet werden kann.

Die Werbungskostenpauschale muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da sie vom jeweils zuständigen Finanzamt automatisch geltend gemacht wird. Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, müssen jedoch in der Anlage N der Steuererklärung angegeben werden.



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